Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 10 Erstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/10#abs-1 (1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/10#abs-2 (2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 DPMAVwKostV →
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